Die Errichtung von Niederlassungen in Italien ist Teil der CD-Sekundärrecht , oben beschrieben, und unterliegt den Regeln und Grundsätzen oben dargelegt.

Operativ ist daran zu erinnern, dass das Unternehmen unterliegt – auch nach Art. 48 des EG-Vertrags, das Recht des Staates, in dem sie rechtmäßig gegründet, und dass dieses Recht schließt die Verfahren und die zuständigen Stellen (Montage, administrative oder anderweitig) für die Errichtung der Zweigniederlassung sind.

Artikel. 2506 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und Artikel 101 quater der entsprechenden Durchführungsbestimmungen, erfordern jedoch die Eintragung in das Handelsregister der italienischen Niederlassung einer ausländischen Gesellschaft, und zu diesem Zweck das Gesetz in Form einer öffentlich sein oder Privaturkunde; Darüber hinaus die Tat – ob oder im Ausland beglaubigt – möglicherweise mit Apostille versehen, nach dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 (es sei denn, es gibt eine Konvention der vollständige Befreiung von der Beglaubigung), und begleitet von einer beglaubigten Übersetzung (wie von der Kunst verschrieben. 101-ter der Durchführungsbestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches) muss in den Aufzeichnungen eines Notars oder Notar Archiv Italienisch, im Sinne des Art eingereicht werden. 106, n. 4 des Gesetzes 16. Februar 1913 n. 89; unter dem einzigen Artikel des Gesetzes 13. März 1980 n. 73, wie von der Technik geändert. 6 des Dekrets Nr. 29. Dezember 1992 n. 516, die Frist für die Registrierung von diesem Gesetz in das Register der italienischen Unternehmen beginnt mit dem Tag der Hinterlegung Notar in Frage, aber kann 45 Tage aus der Zeichnung aus dem gleichen Ausland nicht übersteigen.

Die Werbung von Zweigniederlassungen von Gesellschaften der Gemeinschaft geregelt ist, zusätzlich zu den oben genannten Bedingungen, die Elfte Richtlinie 89/666 / EWG des Rates vom 21. Dezember 1989.

Insbesondere die Kunst. 2 der Richtlinie über das Thema der Werbung, die nur die Handlungen und die folgende Information betrifft:

die Anschrift der Zweigniederlassung;
die Angabe der Tätigkeit der Zweigniederlassung;
das Register der Unternehmen, an denen das Unternehmen Prüfung des Falles, und die Nummer der Eintragung der Gesellschaft in dieses Register;
den Namen und die Art des Unternehmens; der Name des Zweiges, wenn es nicht mit der des Unternehmens entsprechen;
die Bestellung, das Büro, der Personen, die befugt sind, die Gesellschaft gegenüber Dritten und vor Gericht zu binden (insbesondere, sofern die
Umfang der Befugnisse der ständigen Vertreter der Gesellschaft für die Tätigkeit der Branche);
die Auflösung der Gesellschaft, die Bestellung, die Liquidatoren und ihre Kräfte, und der Abschluss der Liquidation gemäß der Offenlegung durch das Unternehmen (und die Verfahren der Konkurs- und Insolvenz);
Buchführung;
die Aufhebung der Zweigniederlassung;

der Mitgliedstaat, in dem wurde die Filiale erstellt können die Offenlegung der Unterzeichnung der Vertreter der Gesellschaft in der Filiale sowie der Gründungsurkunde und Satzung der Gesellschaft eine Bescheinigung der Unternehmensregister auf der Fortbestand des Unternehmens zu schaffen, der Wertpapiere auf Vermögenswerte der Gesellschaft in diesem Mitgliedstaat.

Nach Art. 101-quater der Durchführungsbestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, den Gesellschaften der Gemeinschaft, die eine Niederlassung in Italien errichten kann der Anforderung von Werbegründungs treffen, Satzung und Budgets durch Einreichung in der Geschäftsstelle des Handelsregister von nur einem von Niederlassungen, dann Abscheiden in anderen Büros einzige Zertifizierungs dell’eseguita Werbung. Im übrigen gelten die Bestimmungen in Gegenständen enthalten sind. 2506 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, und 101-ter der zugehörigen Implementierung: Gehen Sie bei jedem Unternehmensregister auf Werbung einschließlich der Anschrift der Zweigniederlassung, die Angabe des gleichen, Geschäfts registrieren ausländischen Universität, wo ausgeführt Werbeunternehmen, den Namen und die Art, jeder definierten Namen der Branche, die Bestellung, das Ausscheiden und die Personalien der das Unternehmen vertreten, unter Angabe ihrer Befugnisse; die Auflösung der Gesellschaft, die Namen und die Befugnisse der Liquidatoren, die Existenz von Insolvenzverfahren. Wo die Elemente unterliegen Werbung auf die Errichtung der Zweigniederlassung zu sein, nicht führen, völlig fremden Grundakte kann das gleiche in der Lagerstätte nach Art integriert werden. 106, n. 4, die Notarrecht.

Nach Art. 2507 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die Haftung der Direktoren und Geschäftsführer des Unternehmens ist nach italienischem Recht unterliegt; über das Gericht fest, keinen Konflikt mit den Grundsätzen der EU, da auf der einen Seite gilt die Vorschrift, um die italienischen Bürger für die von einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft, und zum anderen, dass die Regel nicht angezeigt einzuschränken oder zu entmutigen in irgendeiner Weise auf das Niederlassungsrecht.

Ebenfalls in Übereinstimmung mit der Kunst. 2507 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist das Unternehmen verpflichtet, Dokumente in das Register der Sozialunternehmen Italienisch-Datei, nach den Vorschriften des italienischen Rechts für das Unternehmen festgelegt; Zu diesem Zweck muss das Unternehmen seinen Abschluss (und nicht nur der Jahresabschluss der Branche), nach den Regeln des Gesetzes über die Firma gebildet Datei. Nach Art. 2506 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, im Falle einer Abweichung zwischen den Ergebnissen der im Handelsregister des italienischen und ausländischen, die ehemalige maßgebend, auch im Hinblick auf die Befugnisse der Verwalter und Vertreter der Gesellschaft; in ihren Dokumenten und Schriftverkehr der Branche sollte sowohl seine Referenz in das Register der ausländischen Unternehmen angeben, die beide in das Handelsregister Italienisch.
 
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