Rechtsquellen

Die Fähigkeit zur Durchführung einer durch die Akquisition des Instruments (Firma) gilt als am besten geeignet, um die Projektgesellschaft ist, innerhalb der EU von den Grundprinzipien des Gemeinschaftsrechts legitimiert.

Sie Betrachten wir zunächst die Regeln des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. Artikel. 43 Absatz 1 verbietet Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ist und sich die Disziplinen der Agenturen,

Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften (genannt Recht der Zweitniederlassung) 3. Die gleiche Technik. 43 Absatz 2 heißt es, dass die Niederlassungsfreiheit umfassen unter anderem die Errichtung und den Betrieb von Unternehmen und

insbesondere von Gesellschaften, unter den durch das Gesetz des Landes der Niederlassung für die eigenen Bürger definierten Bedingungen (sogenannte Recht der Hauptniederlassung).

Nach Art. 48 des EG-Vertrags “, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet wurde und registriert deren Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft haben, für die Zwecke dieses Kapitels gilt für natürliche Personen, die Staatsangehörige der Mitgliedstaaten sind . für die Unternehmen bedeuten, Unternehmen des bürgerlichen oder des Handelsrechts einschließlich der Genossenschaften und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts mit Ausnahme derjenigen, Non-Profit.

Im Aussehen der praktischen Anwendung erwähnt Recht ist in einer Reihe von Entscheidungen des Gerichtshofs, einschließlich der Centros Urteil vom 9. März 1999 in der Sache 212/97 geerdet. (Die Urteile des Gerichtshofes der wesentliche Bedeutung für die Auslegung des Gemeinschaftsrechts der Gerichtshof zuständig ist, in der Tat, die Interpretation der Vorabentscheidung der Vertragsbestimmungen und anderen Quellen der Gemeinschaft . Art 234 des EG-Vertrags.).

In seinem Urteil hat der Gerichtshof Gelegenheit, Staat hatte:

1) Dass es legitim, dass ein Gemeinschaftsunternehmen ist, besteht in einem Mitgliedstaat und Bewegung, aber nur in einem anderen Mitgliedstaat der Umfang ihrer Tätigkeiten;

2) , dass dieser Umstand für sich genommen nicht aus, um einen Missbrauch des Gemeinschaftsrechts,: wie Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit durch den Gaststaat rechtfertigen würden;

3) , dass insbesondere, nicht Eintragung einer Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat als dem, der die Verfassung abgelehnt werden, durch das bloße Ansehen dieser nicht ohne Aktivität von der Firma;

4) Das Umgehung der Bestimmungen von einem Mitgliedstaat, Geschäfte sorgen für ein Mindestkapital der Firma nicht Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit gemäß Artikel rechtfertigen. 46 des Vertrags (dh aus Gründen der öffentlichen Ordnung); auf der einen Seite, in der Tat, die Gläubiger des Aufnahmemitgliedstaats würde sie selbst in einer ähnlichen Situation zu finden, wenn das Unternehmen tatsächlich wurde seine Haupt Verfolgt in der Verfassung, und erst in zweiter Linie wurde in dem Staat, der ihren tatsächlichen Sitz arbeitet; auf der anderen Seite, ist der Schutz der Gläubiger und Dritten ausreichend an die Regeln Verfolgt schützen Das ist in der Tat, die Informationen für diese Fächer (vierten EG-Richtlinie Nr. 78/660 vom 25. Juli 1978 über den Jahresabschluss des Bestimmte Arten von Unternehmen; elfte EG-Richtlinie 89/666 nicht vom 21. Dezember 1989 über die Werbung für Filialen) und dann durch die Möglichkeit, für diejenigen Gläubiger, um das Gesetz über die Firma und precostituirsi, falls erforderlich, spezifische Garantien kennen.

5) Das nationale Maßnahmen, um zu verhindern oder zu erschweren die Ausübung der Niederlassungsfreiheit durch Gründe des Allgemeininteresses entsprechen müssen, nach Funktions den Häusern, vier Bedingungen: Sie müssen in nichtdiskriminierender Weise anzuwenden, durch zwingende Gründe des Interesses gerechtfertigt sein Öffentlichkeit geeignet sein, die Verwirklichung des verfolgten Zieles und über das hinausgehen, was notwendig ist, um dieses Ziel zu erreichen nicht; Diese Bedingungen sind im vorliegenden Fall erfüllt sind;

6) – das ist anche möglich, illegal und in betrügerischer Absicht das Gemeinschaftsrecht zu nutzen, um das Reich eines nationalen Gesetzes mit der Möglichkeit des Daher kannst Du entkommen (wo es die tatsächlichen Sitzes der Firma, alle geeigneten Maßnahmen zur Verhinderung und zu ahnden Betrug); aber die bloße Tatsache der Gründung eines Unternehmens in einem Mitgliedstaat und die Ausübung der gewerblichen Tätigkeit, auch mittels Clustering von einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat nicht als solcher Missbrauch des Gemeinschaftsrechts.

Diese Schlussfolgerungen wurden durch das Urteil Überseering vom 5. November 2002, Az bestätigt. 208/2000, Der anche Erklärt, dass:

1) – die Kunst. 293 des EG-Vertrags nicht eine Reserve von Zuständigkeiten zugunsten der Vereinigten Staaten in Bezug auf die Anerkennung von Gesellschaften und der Beibehaltung ihrer Rechtspersönlichkeit zu bilden, und umfasst die Notwendigkeit von Verhandlungen zwischen den Vereinigten Staaten nur gegebenenfalls”, dh in Fällen, in cui die Bestimmungen des Vertrags ermöglicht es Ihnen nicht um die Ziele der gleiche zu erreichen; Es ist, mit anderen Worten, von Konventionen, die die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit erleichtern können, aber in ihrer Abwesenheit Dass die Ausübung der Niederlassungsfreiheit kann nicht unter Vorbehalt erteilt werden jedoch;

2) dann der Mitgliedstaat, in cui das Unternehmen beabsichtigt, seine Echtsitz übertragen können die Rechtspersönlichkeit der Heimat des Unternehmens nicht außer Acht lassen und damit seine Fähigkeit, materielle und formelle Recht, auch wenn das Unternehmen nicht erfüllen, in der die Organisation, das Recht des Staates, in dem sich der Sitz um wirksam zu sein;

3) sind daher illegitim, aus der Community Sicht die Bestimmungen des nationalen Rechts (wie Deutschland) Die Forderung, in den Fällen nicht mehr im Angebot, die Firma hat ihren Sitz bewegt sich zu erholen tatsächlichen (oder seiner Satzung anzupassen) Secondo den Bestimmungen des der Aufnahmemitgliedstaat;

4) die Umgehung der zwingenden Bestimmungen des Staates der aktuellen Lage (wie die über das Mindestkapital, Rechtsvorschriften für Gruppen, auf die gemeinsame Verwaltung von Arbeitnehmern), wenn Sie können unter bestimmten Umständen und Bedingungen auf Rechtfertigung Beschränkungen die Niederlassungsfreiheit, die in keinem Fall rechtfertigen die Verweigerung der Rechtspersönlichkeit und der Kapazität der Einrichtung;

5) die Übernahme von einem oder mehr natürliche Personen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Aktien einer Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat eingearbeitet werden durch die Kapitalverkehrsfreiheit regiert, ein, wenn als Folge dieser Übernahme nicht mehr verleihen verfügbar Menschen kontrollieren die Firma , während sonst von der Niederlassungsfreiheit geregelt.

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